In Deutschland wird die Maklerprovision bei Erwerb einer Immobilie in der Regel mit Abschluss des notariellen Vertrags fällig. In Italien dagegen hat der Makler bereits Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch sein Zutun zustande gekommen ist, §1755 Codice Civile. Dabei ist der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem derjenige, der den Antrag gestellt hat, von der Annahme durch die andere Partei Kenntnis hat, §1326 Codice Civile. Mit Abschluss eines in Italien verbreiteten Vorvertrages entsteht damit das Recht des Maklers auf Provision und nicht erst mit dem Abschluss des notariellen Vertrages. Makler mit Ausländern als Kernzielgruppe haben eine Verpflichtung, Interessenten eines Hauses darüber aufzuklären, wann nach italienischem Zivilrecht ihre eigene Provision fällig wird. Genge
Wird erst eine hohe Reservierungsgebühr vereinnahmt, dann in einem zweiten Schritt wenige Tage danach ein italienischer Vorvertrag "zur Vorbereitung des notariellen Vertrages" geschlossen, kann sich der Makler nach italienischem Zivilrecht auf die fällig gewordene Provision berufen und die Rückzahlung der Reservierungsgebühr verweigern. Hier dürfte allerdings nach deutschem Strafrecht der Tatbestand des Betrugs gem. §263 I StGB erfüllt sein, wenn der italienische Makler ausländische Kaufinteressenten nicht ausdrücklich über die Wirkungen des Vorvertrages zur Fälligkeit seiner Provision aufgeklärt hat. Möglicherweise kann hier auch gewerbsmäßiger Betrug gem. §263 I, III Nr. 1 StGB vorliegen.
Ein Vorvertrag, der nicht vor einem zugelassenen (!) Notar geschlossen wurde, hat keine Wirkung. Mit einem Vorvertrag wird der Käufer nicht Eigentümer. Und ob es auch nach einem notariellen Vorvertrag auch wirklich zu einem Kaufvertrag und Eigentumserwerb kommt ist keinesfalls sicher. Es kann also sein, dass unseriöse Makler für ein und dasselbe Haus mehrere Male nach dem oben beschrieben Schema vorgehen können. casa riviera